22. April 2014

Wie ich aus Indonesien nach Deutschland kam und hier meine zweite Heimat fand (2)

Kurzvortrag von Florence Henny Sudradjat im Rahmen der DIG Mitgliederversammlung am 3. April 2014

Ich bin am 19.06.1958 in Cirebon-Indonesien geboren.

In Indonesien bin ich zur Schule gegangen und habe dort auch mein Zahnmedizinstudium absolviert.

Hier in Deutschland zu leben, war damals überhaupt nicht geplant.

Erst durch meinen Mann bin ich aus Indonesien nach Deutschland gekommen.

Am Anfang war die Umstellung sicherlich nicht so einfach, da ich niemanden kannte und die Sprache nicht beherrschte.

Ich war und bin sehr kontaktfreudig, liebe die Gesellschaft, habe versucht deutsch zu sprechen und die Kultur der Deutschen zu verstehen, um so mein Leben hier in Deutschland zu vereinfachen.

Glücklicherweise habe ich schnell eine Stelle in einer Zahnarztpraxis erhalten.

Seit August 1988 arbeite ich nun im Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig als Stadtzahnärztin und Abteilungsleiterin des Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienstes.

Nicht nur weil ich hier so viele nette und liebe Freunde habe, auch das leckere Essen, insbesondere die verschiedenen Brotsorten, vermisse ich, wenn ich gerade in Indonesien bin.

Ebenso mag ich die verschiedenen Jahreszeiten, denn ich freue mich wenn die Blumen im Frühling blühen, im Sommer bei schönem Wetter mit Freunden und Familie auf der Terrasse sitzen und grillen zu können, ich genieße das farbenprächtige Laub im Herbst und wenn ich die Weihnachtsdüfte im Winter bewundern kann. Das alles sind Gründe, warum ich mich hier sehr wohl fühle.

Ganz besonders bewundere ich die Toleranz, die Loyalität, das Streben nach Perfektion, die Diskussionsfreudigkeit und die Pünktlichkeit der Deutschen.

Auch in der Beziehung Integration ist Deutschland beeindruckend. In kaum einem anderen Land wie Deutschland funktioniert die Integration so gut und so fand ich hier in Deutschland meine zweite Heimat.

Ich finde, Integration ist keine Einbahnstraße: Wenn man sich bemüht, die Sprache spricht – und das muss nicht perfekt sein – dann findet man schnell Kontakt.

Autorin: Florence Henny Sudradjat

18. April 2014

Abschiedsparty für die Generalkonsulin Marina Estella Anwar Bey und den Minister Konsul Andi Dirgahayu Yudhachandra

Die Indonesische Kulturengruppe Hannover veranstaltet am 
Sonntag, den 15. Juni 2014 von 12:00 bis 19:00 Uhr eine Abschiedsparty für

die Indonesische Generalkonsulin 
Marina Estella Anwar Bey

und den Minister-Konsul 
Andi Dirgahayu Yudhachandra

und lädt dazu alle Mitglieder und Freunde der DIG-Niedersachsen e.V. herzlich ein.


3. April 2014

Satzung der DIG Niedersachsen e.V.

Deutsch-Indonesische Gesellschaft Niedersachsen e. V. 


S a t z u n g


Nach dem Stand der Mitgliederversammlung am 3. April 2014 


§ 1

Name und Sitz



Der Verein führt den Namen „Deutsch-Indonesische Gesellschaft Niedersachsen e. V." und hat seinen Sitz in Braunschweig. Er ist rechtsfähig durch Eintragung ni das Vereinsregister.



§ 2 

Zweck



  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der deutsch-indonesischen Verständigung, insbesondere auf kulturellem, politischem und gesellschaftlichem Gebiet.


(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mi Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und insbesondere durch Förderung der Beziehungen zwischen Deutschen und Indonesiern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmaßnahmen verwendet werden. Die Mitglieder erhal- ten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(3) Die Mitglieder des Präsidiums können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.



§ 3 

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



 § 4 

Mitglieder


Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Zusammenschlüsse von Personen erwerben. Außerdem kann das Präsidium Ehrenmitglieder und Ehrenpräsiden- ten/Ehrenpräsidentinnen ernennen.



§ 5

 Aufnahme in die Gesellschaft


  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an das Präsidium zu richten, das über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.


(2) Verweigert das Präsidium die Aufnahme, so kann der Antrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur erneuten Entscheidung vorgelegt werden, die über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.


§ 6 

Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen sowie Personenzusammenschlüssen durch die Auflösung, sonst durch Austritt oder Ausschluss.


(2) Der Austritt wird durch schriftliche Anzeige an das Präsidium erklärt. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres vorgenommen werden und muss dem Präsidium mindestens drei Monate vorher zugehen.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen der Gesellschaft in erheblichem Maße schadet oder wenn es gegen den Gesellschaftszweck verstößt oder wenn es gegen Bestimmungen der Satzung verstößt, insbesondere wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.


(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.


§ 7 

Beitrag

Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinausgehende Beiträge/Spenden werden von jedem Mitglied selbst festgelegt. Das Präsidium kann im Einzelfall Ausnahmen gestatten.



§ 8

Organe

Die Organe der Gesellschaft sind


a) das Präsidium (§ 9)

b) die Mitgliederversammlung (§ 10).


 §9

Präsidium


  1. Das Präsidium der Gesellschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


(2) Das Präsidium der Gesellschaft besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich


a) dem/der Präsidenten/Präsidentin,

b) einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, c) drei weiteren Präsidiumsmitgliedern,

d) einem/einer Schatzmeister/Schatzmeisterin


Sowie als nichtstimmberechtigte Mitglieder ernannte Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen.


Das Präsidium kann jederzeit weitere Personen in das Präsidium kooptieren.


(3) Gerichtlich und außergerichtlich vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB der Präsident/die Präsidentin und der/die Vizepräsident/in oder eine auf besonderen Beschluss des Präsidiums bestimmte Person. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Bankbevollmächtigt sind gleichberechtigt und allein vertretungsberechtigt die/der Präsident/in, die/der Vizepräsident/in und die/der Schatzmeister/in.


(4) Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Grundsätzlich vertritt der Präsident/die Präsidentin den Verein allein. In seinem Verhinderungsfall tritt der/die Vizepräsident/in an seine/ihre Stelle. Diese Klausel, die die rechtliche Einzelvertretungsbefugnis jedes Präsidiumsmitgliedes nach außen nicht berührt, regelt nur intern die Aufgabenverteilung innerhalb des Präsidiums.

(

5) Der Präsident/die Präsidentin oder - im Verhinderungsfall - ein anderes Präsidiumsmitglied leitet die Sitzungen des Präsidiums. Er/Sie beruft auch Präsidien ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Präsidiumsmitglied dies beantragt.


(6) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. Die Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden. Im letzteren Fall sind sie nachträglich schriftlich zu bestätigen.


 

§ 10

Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Es finden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tag vorgenommen werden.


(3) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:


1 Bericht des Präsidiums,

2. Bericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,

3. Entlastung des Präsidiums,

4. Neuwahl des Präsidiums, soweit erforderlich.


(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt ini derselben Art wie zu der ordentlichen Mitgliederversammlung.


(5) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.


(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Präsidenten/der Präsidentin und einem anwesenden Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.


§ 11

 Satzungsänderung


Eine Änderung der Satzung kann sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nur durch einen Beschluss von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.









§ 12 

Auflösung


Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Braunschweig, die es unmitelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Wissenschaft oder der Erziehung zu verwenden hat.


Braunschweig, 3. April 2014


gez.                                                                      gez.

Wolfgang Sehrt                                                    Dr. Ridwan Sartiono

Präsident                                                              Vizepräsident